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Diskussionsforum (Archiv)

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U-Wert bei Berechnung mit und ohne Fußbodenheizung
daniela_vogt (1 Beitrag)
am 1.12.13
Seit der neuen Funktion mit Eingabe der FBH im U-Wert-Rechner verschlechtert sich der U-Wert bei korrekter Eingabe immens. Die Logik dahinter ist mir verständlich (größere Wärmedifferenz, also größerer Verlust), und auch, dass dadurch diese neue Berechnung die wahrscheinlich Korrektere ist. Wie sieht das aber rechtlich aus? Muss ich den U-Wert mit Fußbodenheizung rechnen, wenn es zB darum geht KfW-Fördermittel zu beantragen und dabei ein möglichst geringer Wärmeverlust nachzuweisen ist (zB bei der Förderung von Einzelmaßnahmen)? Nicht jedes Programm, das eine U-Wert-Ermittlung anbietet, lässt auch die Eingabe der FBH zu. Dort bekommt man also dann bessere Ergebnisse.
bauexpert (114 Beiträge)
am 15.12.13
hahahahaha,

die U-wert-berechnung ist nur für unwirtscahftliche Heizsysteme (konvektoren) gültig und nicht für Strahlheizungen.

außerdem, würde ich nie nach ENEV Bauen.
ENEV ist eine Verordnung und ENEG ist das Gesetz.
das Gesetz besagt, dass die Maßnahmen wirtschaftlich sein müssen.

und die geforderten Utopischen Werte der Enev sind nicht nachvollziebar und außerdem ist der Taupunkt immer in der Dämmung. eine Nasse Dämmung ist schädlich.

für weitere Fragen, jeddo@live.de

Grüße
u-wert.net (498 Beiträge)
am 16.12.13
Hallo bauexpert,

bitte schauen Sie doch nochmal in unsere AGB, insbesondere §11, zum Thema "Bewerbung eigener Dienstleistungen".

Grüße
Ralf Plag
u-wert.net (498 Beiträge)
am 16.12.13
Hallo Frau Vogt,

vermutlich ist für die EnEV tatsächlich der normale U-Wert des (unbeheizten) Bauteils ausschlaggebend. Mit dem nächsten Update (kommenden Sonntag) wird der U-Wert-Rechner auch den unbeheizten Wert als Standard anzeigen, der effektive U-Wert wird dann nur noch im Abschnitt Heizebene zu finden sein.

@bauexpert
Auch wenn die EnEV "nur" eine Verordnung ist, muss man sich daran halten. Andernfalls drohen Konsequenzen.

Grüße
Ralf Plag
bauexpert (114 Beiträge)
am 16.12.13
nenene
Die Enev ist einzuhalten und bitte aber ganz einhalten und nicht nur die geforderten U-Werte.
die Maßnahmen müssen wirtschaftlich sein und dürfen die Anerkannten regeln der Bautechnik nicht widersprechen.

ich sag nur dass die wirtschaftlichste stärke einer Wärmedämmung bei 8 - 12 cm Liegt alles was drüber steht ist nicht mehr wirtschaftlichen. Siehe "Wärmedämmkurve"

und nicht vergessen: die Bauteil-Oberflächen-Innentemperatur und Oberflächen-Außentemperatur entsprechen NICHT die Lufttemperatur. weil wir hier die Wärmestrahlung nicht vernachlässigen dürfen.
DerAchim von www.zimmerei-studt.de (183 Beiträge)
am 19.12.13
Hallo zusammen,
eine kleine Anekdote:

Der Statiker kommt auf die Baustelle und begutachtet eine konstruktive Detaillösung: Nein, so geht das nicht. Das kann gar nicht funktionieren. Das ist so nicht zulässig. Er würde morgen wiederkommen und einen Verbesserungsvorschlag ausarbeiten.
Am nächsten Tag kommt er wieder auf die Baustelle und strahlt über beide Ohren. Wir könnten das so lassen, er hätte das jetzt "hingerechnet".

gruß, Achim
bauexpert (114 Beiträge)
am 22.12.13
@ Der Achim,

es gibt hier wirklich leute die Denken, wenn Sie 3x soviel Dämmen, dass sie auch 3x weniger Energie zum heizen benötigen. daher mein Beitrag zur Wärmedämmkurve.

nicht falsch verstehen.

Gruß
heizerhermann (5 Beiträge)
am 2.6.14
Steht nicht irgendwo in der EnEV, daß bei FBH nur die darunter(Unter dem Heizestrich!)liegenden Dämmschichten bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen? Außerdem ist doch der Wärmestrom der Temperaturdifferenz Heizestrich - Keller proportional! Wäre doch logisch-oder?
Daher der U-Wert-Unterschied!
MfG Hermann
Alfred (104 Beiträge)
am 18.2.16
Die EnEV schreibt einen Zuschlag delta HT,FH zum HT bei Flächenheizungen vor, wodurch sich H´T vergrößert. Habe das gerade neu thematisiert
Alfred (104 Beiträge)
am 18.2.16
was die Wirtschaftlichkeit anbelangt, grundsätzlich gibt es bei EnEV eine Befreiungsklausel, aber der befreit werden Wollende hat wohl die Beweislast und das Problem, einen Ansprechpartner für einen Befreiungsantrag zu finden. Und was wirtschaftlich ist, da gehen die Meinungen sehr auseinander. Einige träumen von einer Kapitalrückflußzeit von 10 Jahren. was bei energetischen Sanierungen wohl illusorisch ist. Bis dahin gilt die EnEV, also eine Verordnung, die bei Ordnungswidrigkeiten wie üblich Bußgelder nach sich zieht, etwas ähnliches wie Sündenablasshandel, nur dass mit dem Bußgeld die Situation nicht behoben ist, da war der Klerus kulanter

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